Transparenz in Aufsichtsräten und Gesellschaften mit Beteiligung des Märkischen Kreises
Wichtige Bereiche der öffentlichen Daseinsvorsorge werden zunehmend in Gesellschaften mit kommunaler Beteiligung ausgelagert, die in der Regel als GmbH oder Aktiengesellschaft firmieren. Dadurch kommt es zu einem Spannungsverhältnis zwischen dem vom Grundsatz der Öffentlichkeit ausgehenden Kommunalrecht und den Einschränkungen des Gesellschaftsrechts. Die Geschäftspolitik der kreiseigenen Gesellschaften und die Entscheidungen der Aufsichtsräte sind für die Öffentlichkeit oft nicht transparent, obwohl deren Belange betroffen sind...
Sehr geehrter Herr Gemke,
für die kommende Sitzung des Kreistages bitten wir um Aufnahme des Tagesordnungspunktes
Transparenz in Aufsichtsräten und Gesellschaften mit Beteiligung des Märkischen Kreises
Wichtige Bereiche der öffentlichen Daseinsvorsorge werden zunehmend in Gesellschaften mit kommunaler Beteiligung ausgelagert, die in der Regel als GmbH oder Aktiengesellschaft firmieren. Dadurch kommt es zu einem Spannungsverhältnis zwischen dem vom Grundsatz der Öffentlichkeit ausgehenden Kommunalrecht und den Einschränkungen des Gesellschaftsrechts. Die Geschäftspolitik der kreiseigenen Gesellschaften und die Entscheidungen der Aufsichtsräte sind für die Öffentlichkeit oft nicht transparent, obwohl deren Belange betroffen sind.
Aber auch für Kreistagsmitglieder bleiben Vorgänge und Entscheidungen oft undurchsichtig. Gerade für Fraktionen und Gruppen, die keine Vertreter in den Aufsichtsräten haben, ist es nahezu unmöglich sich zu informieren. Ähnlich ergeht es der interessierten Öffentlichkeit und den Medien.
Zu diesem Spannungsverhältnis zwischen der „Flucht in das Privatrecht“ und der öffentlichen Mitwirkung gibt es zwei wegweisende Gerichtsurteile, die zugunsten der Transparenz entschieden haben. Es handelt sich dabei um ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg (Az. RN 3 K 04.1408) und ein Urteil des Bundesgerichtshofes (Az. III ZR 294/04).
Das Verwaltungsgericht Regensburg hat ein Bürgerbegehren zugelassen, welches die Beschränkungen der Geheimhaltungspflicht der Aufsichtsratsmitglieder zum Ziel hatte. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Auskunftspflicht nach dem Pressegesetz auch die Betriebe der kommunalen Daseinsvorsorge unterliegen, die zwar eine GmbH sind, aber unter beherrschendem Einfluss der öffentlichen Hand stehen.
Für die kommende Sitzung des Kreistages bitten wir daher über folgenden Antrag abstimmen zu lassen:
Die Verwaltung wird beauftragt, zusammen mit den Geschäftsführungen und Aufsichtsräten aller kreiseigenen Gesellschaften ein Verfahren für mehr Transparenz der Tätigkeiten und Entscheidungen der Aufsichtsräte zu entwickeln.
Dazu soll gehören:
- Die Änderung der Gesellschaftsverträge der Gesellschaften mit kommunaler Beteiligung und fakultativen Aufsichtsräten dergestalt, dass die Geheimhaltungspflicht der Aufsichtsratsmitglieder beschränkt wird auf solche Tagesordnungspunkte, die zwingend zum Wohl der jeweiligen Gesellschaft der Verschwiegenheit bedürfen. Welche Angelegenheiten der Verschwiegenheit bedürfen, ist gesetzlich bestimmt und wird in den jeweiligen Satzungen geregelt.
- Die Verwaltung wird beauftragt zu überprüfen, ob sich Aufsichtsrats- bzw. Verwaltungsratssitzungen, so wie die Sitzungen des Rates und der Ausschüsse, unter Berücksichtigung des Punktes 1 in einen öffentlichen und einen nichtöffentlichen Teil aufteilen lassen.
- Der Kreistag wird von den aus seinen Reihen gewählten Aufsichtsratsmitgliedern umfassend und regelmäßig über das laufende Geschäft und über die Beschlüsse der Aufsichtsräte informiert. Der Kreistag ist vor wichtigen Entscheidungen anzuhören. Die Protokolle der Sitzungen werden unter Berücksichtigung des Punktes 1 den Mitgliedern des Kreistages offengelegt.
- Die Presse wird unter Berücksichtigung des Punktes 1 über alle Tagesordnungspunkte vor der jeweiligen Sitzung informiert.
Neben der Nicht-Öffentlichkeit und der damit verbundenen Intransparenz führen auch Spekulationen um exorbitante Geschäftsführergehälter immer wieder zu Unmut. Das Land NRW hat 2009 das „Transparenzgesetz“ in Kraft gesetzt. Es gelten demnach verschärfte Offenlegungspflichten für Unternehmen, die sich ganz oder auch teilweise im Eigentum der öffentlichen Hand befinden.
Deshalb fragen wir heute auch nach einem individualisierten Ausweis von Bezügen und Zulagen der Geschäftsführungen der kreiseigenen Gesellschaften.
Mit freundlichen Grüßen,
gez. Manuel Huff – Fraktionsvorsitzender

