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Mietkautionen für Leistungsbezieher im Mietsenkungsverfahren

Manuel Huff

Der Märkische Kreis hat dafür gesorgt, dass im Rahmen eines sogenannten „Konzeptes zur Angemessenheit der Kosten der Unterkunft“ Leistungsbezieher von Mietsenkungsverfahren bedroht sind. DIE LINKE fordert daher, die zu zahlenden Mietkautionen für die Betroffenen zu übernehmen.

Sehr geehrter Herr Duffe,

 

 

die Sozialverwaltung hat dafür gesorgt, dass im Rahmen eines sogenannten „Konzeptes zur Angemessenheit der Kosten der Unterkunft“ Leistungsbezieher von Mietsenkungsverfahren bedroht sind.

 

 

Dabei ist es gängige Praxis, dass Mietkautionen vom Jobcenter im Falle des Umzugs im Rahmen eines Mietsenkungsverfahrens lediglich als Darlehen gewährt werden. Die Betroffenen müssen ein solches Darlehen von ihrem Regelsatz tilgen, und unterschreiten damit das durch den Regelsatz definierte sozio-kulturelle Existenzminimum.

 

 

Wir weisen dazu darauf hin, dass erst kürzlich eine Expertise des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes zur Fortschreibung der Regelsätze zum 01. Januar 2015  herausgestellt hat, dass die zugestandenen Regelsätze um knapp 85 € zu niedrig bemessen sind, um tatsächlich das sozio-kulturelle Existenzminimum zu gewährleisten.

 

 

Wir beantragen daher hiermit, dass Mietkautionen in der Zukunft für Menschen, die im Rahmen eines Mietsenkungsverfahrens umziehen, nicht mehr als Darlehen, sondern als Zuschuss bewilligt werden. Die Möglichkeit der Behörde das Darlehen durch eine Vereinbarung mit dem Vermieter bei Auszahlung der Kaution bei Auszug zu sichern, bleibt den Jobcentern und Grundsicherungsämtern unbenommen.

 

 

Nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II soll i.d.R. eine Mietkaution als Darlehen gewährt werden. Das bedeutet, dass eine Kaution jedoch auch als Zuschuss gewährt werden kann.

 

Da ein Umzug im Rahmen eines Mietsenkungsverfahrens in der Regel kein frei gewählter Umzug ist, halten wir es für angebracht, in diesem Falle die Mietkaution nicht aus dem Regelbedarf bestreiten zu müssen.

 

 

 

 

Daher stellen wir folgenden Antrag:

 

 

Das Jobcenter bzw. die ausführende Behörde gewährt zukünftig Leistungsbeziehern, die im Rahmen eines Mietsenkungsverfahrens zum Umzug aufgefordert sind, die erforderliche Kaution als Zuschuss.

 

 

Abschließend möchten wir anmerken, dass Darlehensvergaben im Leistungsbezug allgemein kritisch zu bewerten sind. Keine Bank würde einem Menschen im Leistungsbezug einen Kredit geben dürfen, da eine Rückzahlung sehr unwahrscheinlich ist. ALGII-Betroffene leben üblicherweise sowieso unterhalb der Pfändungsgrenze.

 

 

So hat sich der Paritätische Wohlfahrtsverband in der o.g. Expertise für eine Rückkehr zu einmaligen Leistungen ausgesprochen. Der Regelsatz sieht nach der derzeit geltenden Systematik vor, dass aus diesem Rücklagen für Anschaffungen, beispielsweise für den Kauf einer Waschmaschine, gebildet werden sollen. Dies ist bei einem ohnehin zu niedrigen Regelsatz völlig realitätsfern. Ein zu tilgendes Darlehen ist im Regelsatz ohnehin nicht vorgesehen. Eine Tilgung verhindert daher die Bildung von notwendigen Rücklagen.

 

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen,

 

Manuel Huff - Fraktionsvorsitzender

 

 

 

i.V.

 

 

<personname w:st="on">Anja Claus</personname> - Fraktionsgeschäftsführung

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