Änderungsantrag zu TOP „Hauptsatzung für den Mäkischen Kreis; Anpassung an veränderte gesetzliche Vorschriften“
Faktisch würde dies bedeuten, dass der Landrat zukünftig Personalentscheidungen für Bedienstete in Führungsfunktionen gänzlich ohne Beteiligung des Kreistages bzw. Kreisausschusses treffen soll.
Lüdenscheid, 02.12.2015
Änderungsantrag zu TOP „Hauptsatzung für den Mäkischen Kreis; Anpassung an veränderte gesetzliche Vorschriften“ für die Sitzung des Kreisausschusses am 03.12.2015 und die Sitzung des Kreistages am 10.12.2015
Sehr geehrter Herr Gemke,
in der Drucksache GK/9/0319 soll der § 15 Personalangelegenheiten vollständig gestrichen werden. Faktisch würde eine Streichung bedeuten, dass der Landrat zukünftig Personalentscheidungen für Bedienstete in Führungsfunktionen gänzlich ohne Beteiligung des Kreistages bzw. Kreisausschusses treffen soll.
Unserer Ansicht nach gehört eine Beteiligung der politischen Gremien in derart wichtigen Entscheidungen zu den originären Aufgaben eines Kreistages.
Daher sollte in Personalangelegenheiten Einvernehmen mit dem Kreisausschuss hergestellt werden, kommt dies nicht zustande, dann entscheidet der Kreistag mit qualifizierter Mehrheit. Diese Möglichkeit ist auch ausdrücklich in der Kreisordnung § 49 festgelegt.
Eine alleinige Entscheidungsbefugnis des Landrates widerspricht der demokratischen Mitbestimmung.
Daher beantragen wir:
Der § 15 Personalangelegenheiten wird nicht gestrichen und stattdessen ersetzt durch:
Über beamtenrechtliche Ernennungen, Beförderungen, Versetzungen und Entlassungen sowie über arbeitsrechtliche Einstellungen, Eingruppierungen, Kündigungen und Auflösungsverträge entscheidet
a) der Kreisausschuss im Einvernehmen mit dem Landrat für Bedienstete in Führungspositionen, die dem Landrat, einem Beigeordneten oder einem Ressortleiter direkt unterstehen und die als Beamte dem höheren Dienst oder als tariflich Beschäftigten einer der Vergütungsgruppen E13 bis E15 angehören oder als Beschäftigte mit Sonderverträgen geführt werden, mit Ausnahme von Bediensteten mit Aufgaben eines persönlichen Referenten oder Pressereferenten
b) der Landrat für alle übrigen Beamten, tariflich Beschäftigten, Praktikanten und Auszubildenden.
Kommt in Personalangelegenheiten gem. Buchstabe a) ein Einvernehmen nicht zu Stande, kann der Kreistag die Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten treffen. Bei diesen Entscheidungen des Kreistages stimmt der Landrat nicht mit ab. Erfolgt keine Entscheidung durch den Kreistag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten, so trifft der Landrat die Entscheidungen.
Mit freundlichen Grüßen,
gez. Manuel Huff – Fraktionsvorsitzender
i.V.
Anja Claus - Fraktionsgeschäftsführung

