§116 SGB XII

A.C.

Bis zum 31.12.2021 waren die Träger der Sozialhilfe in NRW dazu verpflichtet, gemäß der Regelung des §116 SGB XII beim Erlass von Verwaltungsvorschriften und im Widerspruchsverfahren sozial erfahrene Dritte zu beteiligen.

Sehr geehrter Herr Voge,

 

Bis zum 31.12.2021 waren die Träger der Sozialhilfe in NRW dazu verpflichtet, gemäß der Regelung des §116 SGB XII beim Erlass von Verwaltungsvorschriften und im Widerspruchsverfahren sozial erfahrene Dritte zu beteiligen. Aufgrund des Dritten Gesetzes zur Änderung des Landesausführungsgesetzes zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch, veröffentlich am 14.12.2021, wird den Trägern der Sozialhilfe freiwillig überlassen, ob sie dieses Instrument ab dem 1.1.2022 weiterführen. 

 

Dazu bitten wir um Beantwortung folgender Fragen: 

 

1. Beteiligt der Märkische Kreis seit dem 01.01.2022 weiterhin sozial erfahrene Dritte beim Erlass von Verwaltungsvorschriften? Wenn nein, warum nicht? 

2. Beteiligt der Märkische Kreis seit dem 01.01.2022 weiterhin sozial erfahrene Dritte im Widerspruchsverfahren? Wenn nein, warum nicht? 

3. Von welchen Trägern wurden im Jahr 2021 sozial erfahrene Dritte gemäß §116 SGB XII berufen? 

4. Am Erlass wie vieler Verwaltungsvorschriften waren sozial erfahrene Dritte im Märkischen Kreis jeweils in den Jahren 2019, 2020 und 2021 beteiligt? 

5. In wie vielen Widerspruchsverfahren waren sozial erfahrene Dritte im Märkischen Kreis jeweils in den Jahren 2019, 2020 und 2021 beteiligt?